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Flughafen-Geiselnehmer legt Revision gegen Urteil ein

Der Angeklagte protestiert lautstark bei der Urteilsverkündung. / Foto: Markus Scholz/dpa
Der Angeklagte protestiert lautstark bei der Urteilsverkündung. / Foto: Markus Scholz/dpa

18 Stunden lang hatte der Hamburger Flughafen-Geiselnehmer gedroht, sich mit seiner kleinen Tochter in die Luft zu sprengen. Seine Verurteilung zu zwölf Jahren Haft will er nicht hinnehmen.

Das Urteil gegen den Hamburger Flughafen-Geiselnehmer wird vorerst nicht rechtskräftig. Der Angeklagte habe Revision eingelegt, teilte die Gerichtspressestelle mit. Nun muss sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen. Das Hamburger Landgericht hatte den 35-Jährigen am Mittwoch vergangener Woche zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Die Strafkammer sprach ihn wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger, Körperverletzung und mehreren Verstößen gegen das Waffengesetz schuldig. 

Schüsse und Bombendrohung auf dem Flughafen

Am Abend des 4. November vergangenen Jahres hatte der Türke seine Tochter aus der Wohnung seiner Ex-Frau im niedersächsischen Stade entführt. Drei Monate zuvor hatte ein Gericht der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Mit der Vierjährigen im Auto war der 35-Jährige zum Flughafen gerast. An einem Tor in der Nähe der Terminals durchbrach er drei Schranken und drang vor bis auf das Vorfeld des Flughafens. Dort warf er zwei Brandsätze aus dem Auto, die inmitten des laufenden Flugbetriebs in Flammen aufgingen. Mit einer Pistole schoss der Angeklagte dreimal in die Luft. Der 35-Jährige forderte, dass er mit der Tochter in die Türkei ausgeflogen werde und drohte, sich und das Kind in die Luft zu sprengen. Erst nach über 18 Stunden gab der Angeklagte auf. Ein vermeintlicher Sprengstoffgürtel erwies sich später als Attrappe. 

Strafmaß entspricht der Forderung der Staatsanwaltschaft

Der 35-Jährige hatte während der Urteilsverkündung lautstark gegen den Schuldspruch protestiert und ließ sich nur mit Mühe vom Richter beruhigen. Mit dem Strafmaß entsprach die Kammer der Forderung der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte keine konkrete Strafe beantragt.

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