Eine frühere Verurteilung des auch im Fall Maddie verdächtigen Christian B. könnte bald erneut ein Gericht beschäftigen. Im Fall der Vergewaltigung einer 72 Jahre alten US-Amerikanerin, für die B. 2019 verurteilt wurde, kündigte dessen Anwalt Friedrich Fülscher einen Wiederaufnahmeantrag am Landgericht Göttingen an. Fülscher machte die Ankündigung während er im aktuellen Vergewaltigungs-Prozess gegen B. plädierte.
Christian B. sitzt nach der Verurteilung vom Landgericht Braunschweig derzeit eine siebenjährige Gefängnisstrafe ab. Sie wird wegen angerechneter Untersuchungshaft bereits am 17. September 2025 verbüßt sein, wie die Staatsanwaltschaft Braunschweig mitteilte. Anschließend muss er noch eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zum 6. Januar 2026 absitzen. Gegen eine Zahlung von 1.446 Euro kann er in diesem Fall auf freien Fuß kommen.
Anwalt Fülscher sagte, dass sich im aktuellen Vergewaltigungs-Prozess neue Tatsachen ergeben hätten, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens forderten. So habe etwa ein Zeuge Lügen eingeräumt. Widersprüche, die im vergangenen Verfahren aufgekommen seien, könnten jetzt nicht mehr erklärt und ausgeräumt werden.
Freispruch im aktuellen Prozess gefordert
Im aktuellen Vergewaltigungs-Prozess forderte die Verteidigung einen Freispruch. Sie führte dazu unter anderem fehlende Beweise und nicht glaubwürdige Zeugen an. Dem 47-jährigen Deutschen werden von der Staatsanwaltschaft drei Vergewaltigungen sowie zwei Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch vorgeworfen, die er zwischen 2000 und 2017 in Portugal begangen haben soll. Das Urteil soll am Dienstag verkündet werden. Die Staatsanwaltschaft hatte in der vergangenen Woche eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung für den mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter gefordert.
Internationale Aufmerksamkeit erzeugt der Prozess vor allem, weil Christian B. auch im Fall der 2007 aus einer portugiesischen Ferienanlage verschwundenen dreijährigen Madeleine «Maddie» McCann unter Mordverdacht steht. Der Maddie-Komplex ist aber offiziell nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Es gilt die Unschuldsvermutung.
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