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Leiblicher Vater muss auch bei Samenspende am Adoptionsverfahren beteiligt werden

Der BGH hat sich mit dem Fall einer Adoption und der Rolle eines Samenspenders befasst. (Archivbild)  / Foto: picture alliance / dpa
Der BGH hat sich mit dem Fall einer Adoption und der Rolle eines Samenspenders befasst. (Archivbild) / Foto: picture alliance / dpa

BGH entscheidet: Leiblicher Vater auch bei Samenspende einbeziehen. Textnachrichten als Beweis nicht ausreichend. Recht auf Beteiligung gewahrt.

In einem Adoptionsverfahren muss dem leiblichen Vater auch dann eine Beteiligung ermöglichten werden, wenn er den Angaben zufolge als Samenspender anonym bleiben möchte. Davon gibt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zwar Ausnahmen. Bloße Erklärungen der Kindesmutter und ihrer Ehefrau, dass der ihnen bekannte private Samenspender mit der Adoption einverstanden sei und keinen Wert auf eine Beteiligung am Adoptionsverfahren lege, reichten jedoch nicht. (Az. XII ZB 147/24)

Das Familiengericht, das über die Adoption entscheiden muss, habe einen Samenspender auch dann zu benachrichtigen, wenn entsprechende Textnachrichten vorliegen, deren Authentizität nicht überprüfbar ist. Im konkreten Fall aus Niedersachsen ging es dem Beschluss zufolge um «Lichtbilder einer - nicht fälschungssicheren - WhatsApp-Kommunikation». Das Amtsgericht Bersenbrück hatte den Adoptionsantrag zurückgewiesen, das Oberlandesgericht Oldenburg Beschwerden dagegen verworfen. 

Frauen wollten es sich nicht mit Vater verscherzen

Der BGH bestätigte dies nun. Der zwölfte Zivilsenat in Karlsruhe verwies dabei unter anderem auf das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können. Erst im April dieses Jahres habe das Bundesverfassungsgericht betont, dass leiblichen Vätern ein effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihnen die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. 

Die Partnerin der Mutter hatte dem Beschluss zufolge angegeben, der Samenspender habe sich zwar bereit erklärt, das Kind zu treffen und mit diesem Kontakt zu haben, wenn dies das irgendwann wünsche. Er wolle aber derzeit nicht aktiv am Leben des Kindes teilhaben. Die beiden Frauen hätten vermeiden wollen, dass der leibliche Vater später dazu nicht mehr bereit sei, wenn sie seinen Namen gegen den Willen preisgeben. Da ohne diesen Schritt der Mann aber nicht über das Verfahren informiert werden konnte, hat das Oberlandesgericht laut dem BGH zurecht angenommen, dass die Adoption nicht ausgesprochen werden darf.

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