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Städte- und Gemeindebund begrüßt Urteil zu Gehweg-Parkern

Ein Auto parkt teilweise auf einem Gehweg. / Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Symbolbild
Ein Auto parkt teilweise auf einem Gehweg. / Foto: Julian Stratenschulte/dpa/Symbolbild

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Anwohner in bestimmten Fällen gegen zugeparkte Gehwege vorgehen können. Der Städte- und Gemeindebund kann dem viel abgewinnen.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts begrüßt, dass Anwohner gegen zugeparkte Gehwege vorgehen können. Das Urteil schaffe Rechtssicherheit für Straßenbehörden, kommunale Ordnungsämter, Bewohnerinnen und Bewohner und nicht zuletzt für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, teilte der Verband am Freitag mit.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte am Donnerstag entschieden, dass Anwohnerinnen und Anwohner unter bestimmten Umständen von Straßenverkehrsbehörden verlangen können, gegen Autos auf Gehwegen vorzugehen. Das Urteil setzt voraus, dass die Nutzung des Gehwegs vor der eigenen Haustür erheblich eingeschränkt ist. Der Anspruch der Anwohner ist also räumlich begrenzt.

Der DStGB fordert nun einen anderen Rechtsrahmen für die Kommunen, um die Aufteilung und Nutzung des öffentlichen Raums anzugehen. «Natürlich müssen Parkplätze für jene vorhanden sein, die auf ihr Auto angewiesen sind», hieß es in der Stellungnahme des Verbands. Es müssten aber auch Alternativen zum Auto gestärkt werden, also Radfahrer und Fußgänger sowie der öffentliche Personennahverkehr. «Die dringend notwendige Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes würde den Kommunen mehr Handlungsspielraum geben.»

Geklagt hatten fünf Eigentümer aus Bremen gegen die Stadt. Über das sogenannte aufgesetzte Parken mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig wurde in Bremen seit Jahren gestritten. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist es verboten, doch in vielen deutschen Kommunen wie Bremen ist das aufgesetzte Parken dennoch verbreitet - und Behörden dulden es.

Das Bremer Verwaltungsgericht hatte 2021 entschieden, dass die Kläger ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde verlangen können. Die Behörde könne entscheiden, welche Maßnahme sie wähle. Das Bremer Oberverwaltungsgericht bestätigte das 2022 in einem Urteil grundsätzlich, entschied aber anders als die Vorinstanz, dass die Behörde zwar einen Spielraum habe, ob sie einschreite, aber nicht gänzlich tatenlos bleiben könne. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das nun.

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