Es bleibt dabei: An der Nordseeküste darf kein Wolf geschossen werden. Beschwerden des Landkreises Aurich gegen ein Abschussverbot des Verwaltungsgerichts Oldenburg wies das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurück. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Der Landkreis hatte Anfang Juli eine Ausnahmegenehmigung für die sogenannte Entnahme, also die Tötung, eines Wolfes erteilt. Nach einem Eilantrag von Tierschützern stoppte das Verwaltungsgericht diese Genehmigung vorläufig. Es sah nicht genügend Voraussetzungen für die Abschussgenehmigung erfüllt. Die Ausnahmegenehmigung sei damit rechtswidrig.
Der Landkreis Aurich hatte die Genehmigung laut dem Verwaltungsgericht unter anderem damit begründet, dass weitere ernste Schäden zu erwarten seien. Die Kammer sah das nicht so. Unter anderem habe die Kreisverwaltung nicht berücksichtigt, dass bei den Rissen kein Mindestmaß eines wolfsabweisenden Schutzes gegeben war. Der Kreis hätte nachweisen müssen, dass auf dem Deich Schutzmaßnahmen wie die Ertüchtigung des vorhandenen oder die Errichtung eines mobilen Zaunes nicht zumutbar seien. Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Einschätzung.
Der Landkreis hatte die Entnahme im umstrittenen Schnellabschussverfahren erlaubt. Dabei darf der Wolf innerhalb eines Radius von 1.000 Metern um das letzte Rissereignis geschossen werden. Für das Verfahren braucht es keine DNA-Untersuchung, um genau den Wolf zum Abschuss freizugeben, der für die Risse verantwortlich ist.
Anlass war laut Kreisverwaltung ein «wiederkehrendes problematisches Rissverhalten». Laut Gericht ging es um vier getötete und vier verletzte Schafe in der Gemeinde Dornum. Ob es sich bei dem Tier um denselben Wolf handelt, der zuletzt auch auf der Insel Norderney gesichtet wurde, ist nicht bekannt.
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