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Rückgabe von NS-Raubgütern: Schiedsstelle soll vermitteln

Eine neue Schiedsstelle soll über die Rückgabe von NS-Raubgütern vermitteln. Das Kabinett hat einem Entwurf jetzt zugestimmt. (Symbolbild) / Foto: Alicia Windzio/dpa
Eine neue Schiedsstelle soll über die Rückgabe von NS-Raubgütern vermitteln. Das Kabinett hat einem Entwurf jetzt zugestimmt. (Symbolbild) / Foto: Alicia Windzio/dpa

Im Streitfall bisher nicht ganz einfach: die Rückgabe von in der Nazi-Zeit geraubten Kulturgütern an rechtmäßige Eigentümer. Eine neue Schiedsstelle soll das nun besser machen.

Eine neue Schiedsstelle in Niedersachsen soll bei Streitigkeiten über die Rückgabe von NS-Raubgütern vermitteln und verbindlich entscheiden. Einem entsprechenden Entwurf für ein Abkommen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zur Einrichtung einer unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit bei NS-Raubgütern stimmte das Kabinett zu, wie die niedersächsische Staatskanzlei mitteilte.

Vorrangiges Ziel: Rückgabe

Die neue Schiedsstelle ersetzt demnach die bisherige Beratende Kommission, deren Beschlüsse lediglich Empfehlungen waren. Wer einen Anspruch anmelden will, kann sich nun an die Schiedsstelle wenden. Deren vorrangiges Ziel sei die Rückgabe des geraubten Kulturguts an die Antragsberechtigten, teilte die Staatskanzlei mit. Eine Lösung könne auch sein, dass das Kulturgut unter Teilung der Erlöse verkauft werde. 

«Geraubte Kunst gehört in die Hände ihrer rechtmäßigen Eigentümer», sagte Niedersachsens Kulturminister Falko Mohrs (SPD) laut Mitteilung. Mit der Einrichtung einer unabhängigen Schiedsgerichtsbarkeit für NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter sei eine rechtsverbindliche Lösung für ein über Jahrzehnte unbefriedigend gelöstes Kapitel der Geschichte gefunden.

Ansprüche verbindlich durchsetzen: bislang unmöglich

Bislang war es Nachkommen von Menschen, denen während der Zeit des Nationalsozialismus Kulturgüter gestohlen wurden, nicht möglich, ihre Ansprüche verbindlich durchzusetzen. Dies scheiterte entweder am Rückerstattungsrecht, weil die Anspruchsfrist abgelaufen war - oder etwa wegen der Verjährung.

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