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Krankenkasse muss nicht für Lasertherapie bei Schmerzen beim Sex aufkommen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschäftigte sich einer Klage zur sexuellen Gesundheit. (Archivfoto) / Foto: Philipp Schulze/dpa
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschäftigte sich einer Klage zur sexuellen Gesundheit. (Archivfoto) / Foto: Philipp Schulze/dpa

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheidet, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht für eine Lasertherapie bei Schmerzen beim Geschlechtsverkehr aufkommen muss.

Bei Schmerzen beim Sex muss die gesetzliche Krankenkasse nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen. Darüber hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden. Geklagt hatte eine 72-Jährige aus Hannover, die nach den Wechseljahren wegen Trockenheit des Intimbereichs Schmerzen beim Geschlechtsverkehr hatte, wie das LSG am Montag in Celle mitteilte. Ihre Krankenkasse hatte den Antrag auf die Laserbehandlung abgelehnt, weil diese keine durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassene Kassenleistung sei. Ausnahmen seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.

Dagegen argumentierte die Klägerin, dass bei ihr keine andere Behandlung möglich sei. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie belegen, die ihr Frauenarzt empfohlen habe. Durch die Laserbehandlung kommt es demnach zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung und damit zu einer längerfristigen Verbesserung der Beschwerden. Zudem könne so eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.

72-Jährige sieht Altersdiskriminierung bei abgelehnter Behandlung

Nach Auffassung der 72-Jährigen wird ihr eine erfolgversprechende Behandlung aufgrund ihres Alters verwehrt, weil die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Bei Störungen von Körperfunktionen müsse die gesetzliche Krankenkasse unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen, begründete die Klägerin. 

Dagegen sah das Gericht keine Altersdiskriminierung, weil auch jüngere Menschen keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie hätten. Die Therapie sei als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Über die politische Dimension habe das Gericht nicht zu entscheiden. 

Die Frau hatte zuvor bereits mit ihrer Klage am Sozialgericht Hannover verloren. Jetzt war auch ihre Berufung erfolglos. Den Beschluss des Landessozialgerichts kann sie nun nicht mehr anfechten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

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